– Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Rechtsformen haben den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern.
– Der Jahresabschluss dient der Information zahlreicher Stakeholder. Er hat ferner die gesellschaftsrechtliche Funktion der Ausschüttungsbemessung. Durch die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit ist hingegen die historisch gewachsene Funktion der Einkommensermittlung für steuerliche Zwecke in ihrer Bedeutung zurückgedrängt worden.
– Inhaltlich wird die Ausschüttungsbemessungsfunktion durch die Gläubigerschutzfunktion ausgestaltet: Der Jahresabschluss soll grundsätzlich keine unrealisierten Gewinne enthalten, wohingegen Verluste schon dann zu erfassen sind, wenn sie nur hinreichend konkret drohen.
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