BGH 2. Strafsenat, Urt. v. 29.08.2008, Az.: 2 StR 587/07
Die Einrichtung verdeckter Kassen kann als Untreue strafbar sein; Bestechung ausländischer Amtsträger; Bestechung im internationalen geschäftlichen Verkehr.
Normen: Art 2 § 1 Nr 2 Buchst a IntBestG, § 266 Abs. 1 StGB, § 299 Abs. 2 StGB vom 13.11.1998, § 334 StGB, IntBestÜbk
In diesem wegweisenden Urteil hat der BGH die Einrichtung schwarzer Kassen strafrechtlich gewürdigt. Hierbei bewertet er schon die Einrichtung solcher Kassen als Untreue zu Lasten des Unternehmens. Überdies verweist der BGH in seiner Entscheidung auf das Urteil zur CDU-Parteispendenaffäre (BGH, Urt. v. 18.10.2006 - 2 StR 499/05) und überträgt die hierin aufgestellten Prinzipien auf das Wirtschaftsleben
eingestellt von ESV-Redaktion COMPLIANCEdigital | um 10:30 Uhr am 23.09.2010

