LG München I, Urt. v. 05.04.2007, Az.: 5HK O 15964/06

Anfechtung des Entlastungsbeschlusses für den Vorstand einer Aktiengesellschaft aufgrund unterbliebener Dokumentation eines Risikofrüherkennungssystems

Normen: § 91 Abs 2 AktG, § 111 AktG, § 171 AktG, § 172 AktG, § 243 AktG, § 245 Nr 1 AktG

A. Leitsatz

1. In der unterbliebenen Dokumentation eines Risikofrüherkennungssystems ist ein wesentlicher Gesetzesverstoß zu sehen, der zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Entlastung des Vorstandes führt.

2. Der Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats ist anfechtbar, wenn darin nicht die zutreffende Rechtsgrundlage für die Befreiung von den Rechnungslegungsvorschriften im Konzernabschluss genannt ist.

3. In einer wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft steigen die Überwachungsanforderungen und damit auch die Intensität der Berichtspflicht. Ein Verstoß rechtfertigt die Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung

B. Entscheidungsgründe

Die zulässigen Anfechtungsklagen sind begründet.

I.

1. Die Kläger sind anfechtungsbefugt gemäß § 245 Nr. 1 AktG, weil sie unstreitig die Aktien bereits vor der Bekanntmachung der Hauptversammlung erworben haben, in der Hauptversammlung erschienen sind und Widerspruch zur Niederschrift des Notars erklärt haben.

2. Die Anfechtungsklagen wurden jeweils innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG erhoben. Zwar ist eine Klage aufgrund der maßgeblichen Vorschrift des § 261 Abs. 1 ZPO erst mit der Zustellung an die Beklagte erhoben, die hier an Herrn ... als Mitglied des Aufsichtsrates am 12.9.2006 und an den Vorstand der Beklagten am 24.10.2006 und damit erst nach dem Ablauf der Monatsfrist erfolgte. Aufgrund der Vorschrift des § 167 ZPO, wonach in den Fällen, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrages eintritt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, ist vorliegend von der Wahrung der Monatsfrist auszugehen. Die Vorschrift des § 167 ZPO findet im Geltungsbereich des § 246 Abs. 1 AktG Anwendung. Die Monatsfrist endete aufgrund der anwendbaren Vorschrift des § 193 BGB am Montag, den 4.9.2006. Da die Klage des Klägers zu 1) per Telefax am 3.9. 2006 und die des Klägers zu 2) per Telefax am 4.9.2006 bei Gericht einging, war die Monatsfrist eingehalten. Die Zustellung erfolgte an ein Mitglied der vertretungsberechtigten Organe jeweils demnächst. Bezüglich des Mitglieds des Aufsichtsrates geschah dies am 12.09.2006, weshalb an einer demnächst erfolgten Zustellung ohnehin kein Zweifel bestehen kann. Allerdings muss auch die Zustellung an den Vorstand der Beklagten als demnächst erfolgt angesehen werden. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Verzögerungen, die ihre Ursache in der Sphäre des Gerichts haben, dem Kläger nicht angelastet werden können und daher einer "demnächst" erfolgten Zustellung nicht entgegenstehen können (vgl. nur BGH NJW 2005, 1194, 1195). Von einer solchen Situation muss ausweislich des Aktieninhalts hier ausgegangen werden. Beide Kläger hatten den Geschäftssitz der Gesellschaft in der ... sowie die Anschrift von zumindest einem Aufsichtsratsmitglied angegeben. Das Landgericht München I veranlasste die Zustellung mittels Postzustellungsurkunde an den Vorstand der Beklagten indes unter der vom Kläger zu 1) mitgeteilten Anschrift des Aufsichtsratsmitglieds ..., wo die Zustellung nicht erfolgen konnte. Wenn dann erst am 24. Oktober und damit etwa 1 ½ Monate nach Eingang der Klage die Zustellung erfolgte, kann dies nicht den Klägern zum Nachteil gereichen, die die zustellungsfähige Anschrift der Gesellschaft und damit auch des Vorstandes ordnungsgemäß in ihren Klageschriften angegeben hatten.

II.

1. Der zu Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss über die Entlastung des Vorstandes verletzt das Gesetz im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG und ist deshalb für nichtig zu erklären.

a. Ein Entlastungsbeschluss ist dann anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt. Dem kann auch nicht die Regelung in § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG entgegengehalten werden. Die in § 243 Abs. 1 AktG getroffene Regelung, wonach jeder gesetzes- oder satzungswidrige Beschluss der Hauptversammlung angefochten werden kann, erfährt durch die Abtrennung des Verzichts auf Schadensersatzansprüche von der Entlastung keine Durchbrechung. Anderenfalls könnte eine zur Billigung rechtsbrechenden Verhaltens entschlossene Mehrheit gegen den Widerstand einer gesetzes- und satzungstreuen Minderheit eine Entlastung des Vorstandes jederzeit durchsetzen. Dies widerspricht indes nicht nur der Regelung in § 243 Abs. 1 AktG, sondern wäre auch mit dem Gesichtspunkt der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit unvereinbar (vgl. BGH NJW 2003, 1032, 1033 – Macrotron; NZG 2005, 77, 78 – ThyssenKrupp ; Hüffer, AktG, 7. Aufl., Rdn. 12 zu § 120; Henze BB 2005, 165, 168 f.). Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes ist der gefasste Beschluss anfechtbar.

Ein wesentlicher Gesetzesverstoß ist jedenfalls in der unterbliebenen Dokumentation eines Risikofrüherkennungssystems zu sehen. Nach dem wechselseitigen Parteivortrag steht fest, dass jedenfalls eine hinreichende Dokumentation des Risikofrüherkennungssystems bei der Beklagten nicht stattgefunden hat. Diese hat nämlich den entsprechenden Vortrag des Klägers zu 1) über die fehlende Dokumentation nicht bestritten, weshalb er gemäß § 138 Abs. 3 als zugestanden gilt.

Aufgrund der Vorschrift des § 91 Abs. 2 AktG hat der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden, früh erkannt werden. Die Einrichtung eines solchen Systems hat eine Organisationsanforderung zum Inhalt, der durch die Begründung unmissverständlicher Zuständigkeiten, ein engmaschiges Berichtswesen und eine entsprechende Dokumentation Rechnung getragen werden kann und muss. Es ist sicherzustellen, dass vom verantwortlichen Sachbearbeiter über die jeweiligen Hierarchieebenen bis hin zur Unternehmensleitung sämtliche relevante Stellen von vorhandenen Risiken Kenntnis erlangen, um die entsprechenden Maßnahmen zur Beherrschung dieser Risiken einleiten zu können. Dieses Risikomanagementsystem muss dokumentiert werden, um es auch unternehmensintern zu kommunizieren. Diese Offenlegung organisatorischer Regelungen, der getroffenen Maßnahmen und Verfahrensabläufe trägt nämlich entscheidend dazu bei, Handlungsabläufe innerhalb des Risikomanagementsystems einer Gesellschaft zu optimieren. Zudem ist der Bezug zu § 317 Abs. 4 HGB wesentlich. Danach muss der Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung beurteilen, ob der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft die ihm nach § 91 Abs. 2 AktG obliegenden Maßnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann (vgl. Preußner/Becker NZG 2002, 846, 849; Hauschka BB 2006, 1143, 1146; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 8 zu § 91; ebenso Kroth in: Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., Rdn. 52 zu § 91, der zu den nachvollziehbaren Organisationsflüssen ausdrücklich neben dem Berichtswesen auch die Dokumentation nennt).

Damit aber gehört auch die Dokumentation des Früherkennungssystems zu den zentralen Aufgaben des Vorstandes im Anwendungsbereich von § 91 Abs. 2 AktG und der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Bestandssicherungsverantwortung. Da diese Vorgaben aus § 91 Abs. 2 AktG verletzt wurden, war der Entlastungsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 2 für nichtig zu erklären.

b. Ob die weiteren geltend gemachten Anfechtungsgründe wie die zunächst fehlerhaft unterbliebene Buchung der am 20.10.2005 beschlossenen vollständigen Auflösung sämtlicher Gewinn- und Kapitalrücklagen der Gesellschaft und insbesondere auch der Vorwurf des "Stimmenkaufs" während der Hauptversammlung vom 7.12.2005 durchgreifen, muss die Kammer daher nicht mehr entscheiden. Mangels Entscheidungserheblichkeit waren daher auch die angebotenen Zeugen zum Verlauf der Hauptversammlung nicht zu vernehmen.

2. Ebenfalls für nichtig zu erklären ist der zu Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrates, weil auch insoweit ein Gesetzesverstoß im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG vorliegt.

a. Der Bericht des Aufsichtsrats entspricht nicht den an ihn zu stellenden Anforderungen, weil er in Bezug auf die Darstellung der Prüfung des Jahresabschlusses und die Befreiung von den Rechnungslegungsvorschriften des HGB im Konzernabschluss unzutreffend ist.

Aufgrund von § 172 Abs. 2 Satz 1 AktG hat der Aufsichtsrat über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses gemäß § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Die Prüfung muss wahrheitsgemäß erfolgen und darf auch nicht irreführend sein. Hiergegen wurde verstoßen, weil der Bericht nicht die zutreffende Rechtsgrundlage benennt, nachdem die Vorschrift des § 292 a HGB aufgrund der Übergangsvorschrift in Art. 58 Abs. 3 Satz 1 EGHGB nicht mehr anwendbar war. § 292 a HGB sollte im Zusammenhang mit der Neuregelung internationaler Rechnungslegungsstandards auf den Konzernabschluss, wie sie durch das Bilanzrechtsreformgesetz auch auf nationaler Ebene eingeführt wurden, aufgehoben werden. Mit der sog. IAS-Verordnung – Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) – sowie mit der Einfügung eines neuen § 315 a HGB wollte der Gesetzgeber die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards auf eine neue rechtliche Grundlage stellen. Dabei ist allerdings der Anwendungsbereich der IAS-Verordnung enger gefasst als der des bisherigen § 292 a HGB. § 315 a HGB entspricht den Vorgaben der IAS-Verordnung (vgl. hierzu BT-Drucks. 15/3419 S. 31 und 34 f.; Merkt in: Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., Rdn. 3 zu § 315 a).

Angesichts dessen wurden die Aktionäre im Bericht des Aufsichtsrates der Beklagten nicht zutreffend informiert.

b. Der Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats ist aber auch deshalb anfechtbar, weil der Bericht des Aufsichtsrates keine ausreichenden Angaben über die Erfüllung der Aufgaben dieses Organs der Beklagten enthält.

(1) Aufgrund der zwingenden Vorschrift des § 171 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AktG hat der Aufsichtsrat in seinem Bericht auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahres geprüft hat. Den Anforderungen, die an einen derartigen Bericht zu stellen sind, wird der hier gegebene Bericht des Aufsichtsrats der Beklagten nicht gerecht.

Die Frage, welchen Umfang der Bericht aufweisen muss, wird nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird die Auffassung vertreten, es genüge, wenn der Aufsichtsrat versichert, er habe die Geschäftsführung aufgrund der Vorstandsberichte und gemeinsamer Sitzungen mit dem Vorstand laufend überwacht (vgl. Claussen in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 1. Aufl., Rdn. 11 zu § 171). Dieser Auffassung, die sich mit einer sehr allgemein gehaltenen Berichtstätigkeit begnügt, vermag die Kammer indes nicht zu folgen. Der Bericht nach § 171 Abs. 2 Satz 2 AktG bildet die Grundlage für die Information der Hauptversammlung, die auch über die Entlastung des Aufsichtsrates zu entscheiden hat. Die Entlastung hat dabei die Bedeutung, dass in ihr die Erklärung der Hauptversammlung gesehen wird, sie billige die Verwaltung als im Großen und Ganzen gesetzes- und satzungsmäßig. Um dies beurteilen zu können, benötigt die Hauptversammlung mit den in ihr vertretenen Aktionären eine hinreichende Informationsbasis. Diese wird insbesondere auch durch den aufgrund von § 171 Abs. 2 Satz 2 AktG zu erstattenden Bericht über die Prüfung geschaffen. Dann aber darf der Bericht Art und Umfang der Überwachungstätigkeit, die zu den zentralen Aufgaben des Aufsichtsrats im Kompetenzgefüge einer Aktiengesellschaft gehört, nicht nur formelhaft behandeln. Vielmehr muss er neben der Zahl der Sitzungen, die vorliegend tatsächlich genannt wurde und eine beachtliche Frequenz aufweist, auch Angaben über die Häufigkeit der Prüfung, über Gegenstand und ihre Methoden enthalten (vgl. LG München I ZIP 2005, 1031, 1032 f. = DB 2005, 878 – Para). Wenn sich die Gesellschaft wie hier die Beklagte in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, intensivieren sich die Überwachungspflichten für den Aufsichtsrat. Damit einher geht dann eine noch weiter reichende Intensivierung der Berichtspflichten. Der Aufsichtsrat muss namentlich auch darüber berichten, ob und mit welchem Erfolg er seine Überwachungstätigkeit intensiviert hat. Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten hat er über alle außergewöhnlichen oder problematischen Vorkommnisse eingehend zu berichten. Gegenstand der Berichterstattung müssen dann insbesondere außergewöhnliche Prüfungsmaßnahmen wie Anforderungsberichte nach § 90 Abs. 3 AktG, Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie Vermögensgegenstände nach § 111 AktG, die Beauftragung besonderer Sachverständiger für bestimmte Aufgaben nach § 111 Abs. 2 AktG sowie Entscheidungen über Zustimmungsvorbehalte nach § 111 Abs. 4 AktG sein. Macht der Aufsichtsrat von all diesen Maßnahmen keinen Gebrauch, muss er jedenfalls die Gründe für die bewusste Nichtausübung solcher gesetzlicher Befugnisse nennen (vgl. OLG Stuttgart NZG 2006, 472, 474 f.; Voßen DStR 2006, 1287, 1288 f.).

Diesen Anforderungen wird der Bericht des Aufsichtsrats der Beklagten nicht gerecht. Vorliegend ist ihm im Wesentlichen nur zu entnehmen, dass es im Oktober 2005 zur Entscheidung kam, sich von der Beteiligung ... zu trennen und radikale Kostensenkungsmaßnahmen zu realisieren und dass es zu den Maßnahmen der außerordentlichen Hauptversammlung vom 7.12.2005 kam, mit denen der Grundstein für ein umfangreiches Sanierungsprogramm der Gesellschaft gelegt worden sein soll. Als Schwerpunkt der Beratung nennt der Bericht im Wesentlichen nur, dass in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand über die finanzielle Situation der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Trennung von ... und Maßnahmen zur Sanierung der Gesellschaft einschließlich der Vorbereitung der notwendig gewordenen außerordentlichen Hauptversammlung im Dezember beraten worden ist.

Die erforderliche Auseinandersetzung mit dem aktienrechtlichen Überwachungsinstrumentarium gemäß §§ 90, 111 AktG kann dem indes nicht entnommen werden. Der bloße Hinweis auf eine laufende Information des Aufsichtsrates und dessen Vorsitzenden durch den Vorstand kann in einer für die Existenz der Gesellschaft bedrohlichen Krise nicht als ausreichend angesehen werden. Die Aktionäre wurden durch den Bericht nicht einmal ansatzweise über den Inhalt der Maßnahmen informiert. Zu Handlungen nach § 111 AktG hat der Aufsichtsrat nichts berichtet. Gerade Überwachungsmaßnahmen sind in einer wirtschaftlichen Krise angezeigt, um sich auch über deren Ursache Klarheit zu verschaffen. Mit den allgemein gehaltenen Formulierungen jedenfalls über die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat konnten die Aktionäre keine konkrete, am tatsächlichen Überwachungsaufwand gemessene Vorstellung von der Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben des Aufsichtsrates erhalten.

c. Die Kausalität des Gesetzesverstoßes muss bejaht werden.

(1) Erforderlich ist eine am Zweck der verletzten Norm orientierte, wertende Betrachtung in dem Sinne, dass dem Beschluss ein Legitimationsdefizit anhaftet, das die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit rechtfertigt (vgl. BGH NZG 2005, 77, 79 – ThyssenKrupp ; Hüffer, Aktiengesetz, a.a.O., Rdn. 13 zu § 243). Nur diese Betrachtung wird dem Zweck der Anfechtungsklage als einem auf Rechtskontrolle gerichteten Individualrecht gerecht. Der Bericht des Aufsichtsrates ist gemäß § 175 Abs. 2 AktG von der Einberufung an zur Einsicht auszulegen; auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift zu erteilen. Damit aber bilden diese Unterlagen eine entscheidende Grundlage für die Urteilsbildung des Aktionärs im Vorfeld und während der Hauptversammlung; derart auszulegende Unterlagen bilden die Grundlage für den Aktionär, entscheiden zu können, ob er von seinem Teilnahme- und gegebenenfalls auch Rederecht sinnvoll Gebrauch machen kann. Wenn dann der Bericht des Aufsichtsrates hinsichtlich angewandter Rechtsgrundlagen zum Konzernabschluss irreführend und bezüglich der Darstellung der Erfüllung seiner zentralen Aufgaben unvollständig ist, muss die Relevanz im oben geschilderten Sinn bejaht werden (vgl. OLG Stuttgart NZG 2006, 472, 476 f.).

(2) Angesichts dessen muss die Kammer auch nicht entscheiden, inwieweit § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG auf derartige Informationsmängel jedenfalls analog anwendbar ist, oder ob sich diese Norm nur auf Informationsmängel bezieht, die in einer Verletzung von § 131 Abs. 1 AktG ihre Grundlage haben. § 243 Abs. 1 Satz 1 AktG führt nämlich nicht zu einem geänderten Beurteilungsmaßstab. Wenn die Vorschrift des § 243 Abs. 4 S. 1 AktG anwendbar ist, wofür der Gesetzeswortlaut spricht, ändert sich nämlich nichts an dem Beurteilungsmaßstab. Dies zeigt eine Auslegung von § 243 Abs. 4 S. 1 AktG n.F. insbesondere unter Berücksichtigung der Motive des Gesetzgebers und einer teleologischen Auslegung. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nach der Neufassung von § 243 Abs. 4 S. 1 AktG nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Der Gesetzgeber knüpfte bei der Schaffung dieser Vorschrift bewusst an die in der Rechtsprechung entwickelte Formel des "objektiv urteilenden Aktionärs" an. Auf die Frage, ob der tatsächliche Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten Auskunft einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zur Beschlussvorlage abgehalten hätte, kann es entgegen einer Formulierung in der Begründung zum Regierungsentwurf (vgl. BT-Drucks. 15/5092, S. 28 li. Sp.) nicht ankommen. Der Gesetzeswortlaut spricht nämlich von der Wesentlichkeit für die sachgerechte Wahrnehmung der Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte. Dem kann unter Berücksichtigung des hinter dem Fragerecht und dem Anfechtungsrecht stehenden Grundgedanken keine solche Bedeutung beigemessen werden, dass die Anfechtungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn der objektiv urteilende Aktionär ohne den Verfahrensverstoß bzw. in Kenntnis der ihm zu offenbarenden Umstände in der Hauptversammlung anders abgestimmt hätte als dies tatsächlich geschehen ist (so noch BGHZ 122, 211, 238 f.; aufgegeben durch BGHZ 149, 158, 164 f. und auch BGHZ 153, 32, 36 f.). Die in diese Richtung gehende Formulierung aus dem Referentenentwurf vom Januar 2004 wurde gerade nicht Gesetz. Entscheidend für die hier vertretene Auffassung spricht vor allem auch der Normzweck des Frage- wie auch des Anfechtungsrechts, auch wenn vom Wortlaut des Gesetzes auszugehen ist. Das Frage- wie auch das Anfechtungsrecht gehören zu den Kernbereichen des Schutzes der Minderheitsaktionäre. Wenn dieses nicht leer laufen oder sinnentleert sein soll, kann es nicht darauf ankommen, ob der Aktionär in Kenntnis der Information anders abgestimmt hätte als tatsächlich geschehen. Demgemäß stellt der Gesetzeswortlaut bereits auf die wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs ab. Darunter ist aber dann die Relevanz für das Mitwirkungs- bzw. Mitgliedschaftsrecht dergestalt zu verstehen, dass dem Beschluss ein Legitimationsdefizit anhaftet, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gerechtfertigt ist (vgl. BGH NZG 2005, 77, 79 – ThyssenKrupp für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des UMAG; auch Göz/Holzborn WM 2006, 157, 160). Das UMAG hat an dieser Beurteilung aus den soeben genannten Gründen nichts geändert, so dass die Kammer die vom BGH in der zuletzt genannten Entscheidung aufgestellten Kriterien unverändert für maßgeblich erachtet.

Werden einem Aktionär Informationen in Berichten nicht hineichend erteilt, obwohl diese aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs in der gegebenen Entscheidungssituation zur sachgerechten Beurteilung des Beschlussgegenstandes erforderlich sind, so liegt darin zugleich ein relevanter Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht, ohne dass es darauf ankäme, ob der tatsächliche Inhalt der nicht hinreichend der Hauptversammlung gegebenen Information den objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zur Beschlussvorlage abgehalten hätte oder nicht. War die nicht oder nicht hinreichend gegebene Information zur sachgerechten Beurteilung erforderlich, muss darin eine wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der Aktionärsrechte gesehen werden.

d. Ob die darüber hinaus geltend gemachten Anfechtungsgründe Erfolg haben, muss demzufolge nicht mehr entschieden werden. Die Kammer kann insbesondere offen lassen, inwieweit die Rüge über die fehlende wörtliche Wiedergabe des Prüfvermerks des Abschlussprüfers zur Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses führen kann und ob dieser Mangel innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG gerügt wurde mit der Folge, dass ein Nachschieben von Anfechtungsgründen zulässig wäre.

Angesichts dessen hatten die von den Klägern erhobenen Anfechtungsklagen Erfolg. Über die Hilfsanträge war deshalb bereits nicht mehr zu entscheiden.

Mitgeteilt von: Dr. Martin Braun | WilmerHale, Counsel, Frankfurt am Main

eingestellt von Redaktion COMPLIANCEdigital | um 17:13 Uhr am 08.06.2010

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