Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft handelt pflichtwidrig, wenn es Geschäfte tätigt, die außerhalb des Unternehmenszwecks liegen; aus unzulässigen Geschäften entstandene Gewinne sind ggf. auf Schadensersatzanspruch anzurechnen.
Norm: §§ 111, 93 AktG
Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft handelt pflichtwidrig,
wenn es Geschäfte tätigt, die außerhalb des Unternehmenszwecks liegen.
Besteht der Unternehmensgegenstand einer Gesellschaft im Betrieb einer
Hypothekenbank, so sind Zinsderivategeschäfte von diesem Zweck nicht
gedeckt und stellen ein unzulässiges Spekulationsgeschäft dar, wenn sie
nicht zur Absicherung von Zinsrisiken aus dem Hauptgeschäft oder dem
zulässigen Nebengeschäft einer Hypothekenbank dienen. Es liegt beim
Vorstandsmitglied, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die
Zinsderivategeschäfte zulässige Nebengeschäfte darstellen oder mit dem
Ziel vorgenommen wurden, Zinsrisiken aus dem Hauptgeschäft abzusichern.
Allerdings sind die aus den unzulässigen Spekulationsgeschäften
entstandenen Gewinne auf den Schadensersatzanspruch der Gesellschaft
anzurechnen.
Zur Rechtsprechung
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