Eine Rechnungsstellung ist zivilrechtlich gesehen eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, so dass die allgemeinen Lehren zur Rechtsgeschäftslehre des BGB nur bedingt heranzuziehen sind. Insbesondere ist die Rechnungsstellung keine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, da die Rechnung nur nachvollzieht, was die Vertragsparteien vereinbart haben.
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