Die Regelungen über die Enforcement-Prüfung durch die Prüfstelle für Rechnungslegung auf erster Stufe sind in das HGB eingearbeitet. Damit ist die Abgrenzung zur BaFin nicht nur funktional, sondern auch formell vollzogen. Nach § 342b Abs. 1 HGB können die Bundesministerien der Justiz und der Finanzen eine privatrechtlich organisierte Einrichtung zur Prüfung von Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften durch Vertrag anerkennen. Es soll nur eine einzige Einrichtung als Prüfstelle anerkannt werden, das Bestehen mehrerer Prüfstellen nebeneinander erscheint nicht notwendig. Als Rechtsträger hierfür ist von Beginn an ein Verein nach dem Vorbild des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) vorgesehen gewesen, dessen übergeordnetes Ziel die Erhöhung der Qualität der Rechnungslegung und der Finanzberichterstattung im öffentlichen Interesse ist. Am 14. Mai 2004 wurde die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V. (DPR) gegründet. Ihre Anerkennung erfolgte am 30. März 2005 durch den einvernehmlichen Anerkennungsvertrag zwischen dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen (§ 1 Abs. 1 DPR-Anerkennungsvertrag).
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