Zivilrechtlich hat der Leistungsempfänger gegen den Rechnungsaussteller einen einklagbaren Anspruch auf korrekte Rechnungsstellung. Da nunmehr auch elektronische Rechnungen umfassend steuerlich anerkannt sind, wird grundsätzlich durch eine elektronische Rechnungsstellung der Anspruch des Leistungsempfängers auf eine Abrechnung befriedigt.
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