Die GmbH ist Kaufmann kraft Rechtsform, § 13 Abs. 2 GmbHG, § 6 Abs. 2 HGB, und 289 daher gemäß §§ 238 Abs. 1, 242 HGB, § 41 GmbHG dazu verpflichtet, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu erstellen. Dazu gehört gemäß §§ 238 ff. HGB, §§ 42, 42a GmbHG insbesondere die Pflicht, alle Geschäftsvorfälle nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzuzeichnen, die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz, der Jahresabschlüsse mit Anhang und Lageberichte, die Erteilung des Auftrages zur Abschlussprüfung und die Pflicht zur Aufbewahrung der relevanten Unterlagen. Gemäß § 41 GmbHG hat der Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Buchführung Sorge zu tragen. Dies bedeutet, dass er verpflichtet ist, den Jahresabschluss zeitnah, gemäß § 264 Abs. 1 S. 3 HGB, in der Regel binnen dreier Monate nach dem Bilanzstichtag zu erstellen. Die Bilanz ist gemäß §§ 325 ff. HGB binnen zwölf Monaten nach Bilanzstichtag offen zu legen und beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen.
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