Die Vorschriften zur Erstellung eines Zwischenabschlusses nach IFRS sind in IAS 34 „Zwischenberichterstattung“ geregelt.
Hinsichtlich des Anwendungsbereichs ist in IAS 34.1 lediglich festgelegt, dass Unternehmen, die pflichtgemäß oder freiwillig einen Zwischenbericht in Übereinstimmung mit den IFRS veröffentlichen, IAS 34 anzuwenden haben. Die Häufigkeit der Erstellung eines Zwischenberichtes sowie der Anwendungskreis der Unternehmen sind in IAS 34 nicht geregelt. In diesem Zusammenhang wird in IAS 34.1 nur darauf verwiesen, dass Regierungen, Aufsichtsbehörden, Börsen und sich mit der Rechnungslegung befassende Berufsverbände oft von Unternehmen, deren Schuld- oder Eigenkapitaltitel öffentlich gehandelt werden, die Veröffentlichung von Zwischenberichten verlangen und die Festlegung des Geltungsund Anwendungsbereichs damit anderen Institutionen übertragen.
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