Die Bestrebung, Off-Balance-Sheet-Konstruktionen mittels Zweckgesellschaften (weitgehend) einzudämmen, steht seit der Finanzmarktkrise im Fokus der Normierungen im Bereich der internationalen Konzernrechnungslegung. Auch der deutsche Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang im Zuge des BilMoG nach internationalem Vorbild eine Einbeziehungspflicht für Zweckgesellschaften in das HGB eingeführt. Sowohl der deutsche Gesetzgeber als auch das IASB verfolgen mit den jeweiligen Beherrschungskonzepten seither primär das Ziel, die Umgehungsmöglichkeiten der Einbeziehungspflicht von Zweckgesellschaften zu minimieren. Diese Zielerreichung ist allerdings nicht nur von der Ausgestaltung der jeweiligen Normen abhängig, sondern wird auch davon beeinflusst, mit welcher Motivation die Anwender diese Normen umsetzen. Konzernabschlussersteller, die ihre tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns mittels Zweckgesellschaften besser darstellen bzw. Risiken kaschieren wollen, machen sich die bilanzpolitischen Spielräume hinsichtlich der Einbeziehungsnormen von Zweckgesellschaften zunutze. Insbesondere die Bestimmungen zur Konzernrechnungslegungspflicht und Konsolidierungskreisbestimmung bergen Möglichkeiten zur Bilanzpolitik, da die Beurteilung, wann eine wirtschaftliche Einheit Konzern vorliegt oder nicht, massiv von Informationsasymmetrien begleitet wird. Diese Informationsasymmetrien bestehen auf zeitlicher, qualitativer und quantitativer Ebene zwischen der Unternehmensleitung gegenüber den externen Adressaten. Sind diese Adressaten nicht (ausreichend) über bestehende Vereinbarungen und Vertragsgestaltungen informiert, kann nur schwer bzw. gar nicht nachvollzogen werden, ob ggf. entgegen der abgebildeten Lage im Konzernabschluss ein Beherrschungsverhältnis zu einer Zweckgesellschaft besteht. Dies kann sogar dazu führen, dass gar kein Konzernabschluss aufzustellen ist, wenn bspw. das Mutterunternehmen die Normen derart interpretiert, dass die Zweckgesellschaft nicht beherrscht wird und sonst keine weiteren Tochterunternehmen einbezogen werden. Zur Minderung der Informationsasymmetrien soll die Informationsfunktion des Konzernabschlusses dienen. Die Informationsasymmetrien können aber nur dann verringert werden, wenn die Einhaltung der Normen gewährleistet ist und die Bereitstellung notwendiger zusätzlicher entscheidungsnützlicher Informationen erfolgt.
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