Die durch den Zusammenbruch des US-amerikanischen Kreditinstitutes Lehman Brothers im Jahre 2008 weltweit ausgelöste Finanz- und Wirtschaftskrise führte zu einem Vertrauensverlust der Anleger in den globalisierten Kapitalmarkt sowie zu Bedenken im Hinblick auf die künftige Stabilität des Bankensystems. Als Ursachen für diese Verwerfungen wurden unter anderem ausgeprägte Schwächen der installierten Risikomanagementsysteme, unzureichenden Überwachungsaktivitäten der Leitungs- und Aufsichtsorgane sowie fehlende fachliche und persönliche Kompetenzen der Geschäftsführung von Kreditinstituten identifiziert. Vor dem Hintergrund jüngerer (inter-)nationaler Stabilisierungen im Bereich der Corporate Governance von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten erhebt sich einerseits die Frage, warum es möglich war, dass die von der Unternehmensverwaltung etwa nach § 91 Abs. 2 AktG einzurichtenden und nach § 111 Abs. 1 AktG zu überwachenden Systeme versagen konnten, wenn von der Erfüllung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Leitungs- und Aufsichtsorgans nach § 91 Abs. 1 Satz 1 beziehungsweise § 116 Satz 1 AktG ausgegangen wird. Andererseits stellt sich aber die bedeutsamere Frage, in welcher Art und Weise eine Novellierung der unternehmerischen Steuerungs- und Überwachungssysteme durch die Standardsetter erfolgen sollte, um derartige Finanz- und Wirtschaftskrisen künftig zu verhindern. Vor diesem Hintergrund haben die Europäische Union und der nationale Gesetzgeber zwischenzeitlich eine Vielzahl von Reformen zur Abschlussprüfung und Corporate Governance auf den Weg gebracht, die in ausgewählten Feldern im Folgenden unter Fokussierung auf den Prüfungsausschuss in Kreditinstituten kritisch analysiert werden.
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