§ 23 ist Ausdruck des in § 3 Abs. 2 verankerten Transparenzgebots und regelt die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten des Bieters nach Abgabe des Angebots. Die in Abs. 1 vorgesehenen Veröffentlichungspflichten sind in der Literatur bildlich als „Wasserstandsmeldungen“ umschrieben worden.
§ 23 geht über die europarechtlichen Vorgaben hinaus. Art. 13 lit. d ÜR sieht lediglich vor, dass die nationalen Gesetzgeber eine Verpflichtung zur Veröffentlichung des Ergebnisses eines Übernahme- oder Pflichtangebots schaffen. Da die ÜR den nationalen Gesetzgeber aber nicht daran hindert, über die dort enthaltenen Mindestvorgaben hinauszugehen (Art. 3 Abs. 2 lit. b ÜR), sind die weitergehenden Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten des § 23 nicht zu beanstanden. Umsetzungsbedarf bestand nicht. § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wurde eingefügt, um den in der Zielgesellschaft nach Durchführung eines Übernahme- und Pflichtangebots verbliebenen Aktionären zu ermöglichen, ihre Rechte aus § 39c (Sell Out) geltend zu machen.
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