Nach der Vorschrift werden die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen von dem nach § 62 Abs. 1 zuständigen OLG Frankfurt am Main erlassen. Die Norm enthält eine Abweichung von der Zuständigkeitsregel des § 104 OWiG. Ebenso wie §§ 62 und 64 dient sie der Verfahrenskonzentration.
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