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Rechtsprechung

Rechtsanwalt Patrick Späth

Urteilsanmerkungen von Rechtsanwalt Patrick Späth

Patrick Späth ist Partner bei Morrison & Foerster (International) LLP in Berlin und berät dort in den Bereichen Compliance, internal Investigations und Corporate Governance.
  • BGH 5. Strafsenat, Urt. v. 17.09.2009, Az.: 5 StR 521/08
    Strafbarkeit wegen Untreue wegen Zuwendungen an ein Gesamtbetriebsratsmitglied; Berechtigung zur Stellung eines Strafantrags bei Schädigung einer Aktiengesellschaft.

    Normen: § 266 Abs. 1 StGB, § 37 Abs. 1 BetrVG, § 38 Abs. 3 BetrVG, § 119 Abs. 2 BetrVG, § 76 AktG, § 96 AktG, § 49 Abs. 1 HGB

    Der BGH entschied, dass Zuwendungen in Form von Sonderboni seitens des Vorstands an ein Betriebsratsmitglied eine strafbare Untreue sein können. Der BGH bestätigt damit das Urteil des Landgerichts Braunschweig, das Klaus Volkert, den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden des Volkswagen-Konzerns und Hauptbegünstigten der Tatvorwürfe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt hatte. Der BGH beanstandete jedoch die Verurteilung wegen Betriebsratsbegünstigung, weil der hierfür vom Vorstand unterzeichnete Strafantrag fehlte.

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  • BGH 3. Strafsenat, Urt. v. 13.08.2009, Az.: 3 StR 576/08
    Strafbarkeit eines Vorstandsmitglieds einer Bank wegen Untreue durch Gewährung eines riskanten Kredits.

    Normen: § 266 Abs. 1 Alt 2 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO, § 18 S 1 KredWG

    Der BGH hob den Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der WestLB vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der WestLB im Zusammenhang mit der Gewährung eines Großkredits auf. Er stellte u.a. klar, dass eine Pflichtverletzung i.S.d. StGB § 266 Abs. 1 bei der generell risikobehafteten Vergabe von Krediten durch Entscheidungsträger einer Bank zu bejahen ist, wenn die Risiken und die Chancen der Kreditvergabe nicht auf der Grundlage umfassender Informationen sorgfältig abgewogen wurden.

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  • BGH 5. Strafsenat, Urt. v. 17.07.2009, Az.: 5 StR 394/08
    Strafbarkeit eines Compliance Officer aufgrund Garantenstellung kraft Aufgabenbereich; Pflicht zur Verhinderung betrügerischer Abrechnungen.

    Normen: § 13 Abs. 1 StGB; § 263 StGB

    Der BGH setzt sich in dieser äußerst wichtigen Entscheidung erstmalig mit der Frage einer Garantenpflicht eines „Compliance Officers“ auseinander und bejaht eine solche ausdrücklich gemäß § 13 I StGB für den Angestellten eines Unternehmens der öffentlichen Daseinsvorsorge. Der Compliance Officer hat insbesondere die Aufgabe, Straftaten zu verhindern, die aus dem Unternehmen heraus verwirklicht werden. Überdies gibt der BGH die Unterscheidung zwischen Schutz- und Überwachungsgarant auf.

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  • BFH, Urt. v. 24.6.2009, Az.: VIII R 80/06
    Grundsatzentscheidung zum Dateneinsichtsrecht der Finanzbehörden –insbesondere von Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen bei Einnahmenüberschussrechnung.

    Normen: AO § 145 Abs. 2, § 146 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, § 147 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6, § 200 Abs. 1 Satz 2; EStG § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7; UStG § 22

    Der BFH stellt klar, dass das Finanzamt den Zugriff auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschriebenen elektronischen Aufzeichnungen nicht verlangen kann. Folglich sind nur solche Unterlagen gemäß § 147 I AO aufzubewahren, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind.

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  • BGH 1. Strafsenat, Beschluss v. 18.02.2009, Az.: 1 StR 4/09
    Erweiterung der Geldwäschestrafbarkeit: Die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers kann Vortat zur Geldwäsche sein.

    Normen: § 261 Abs. 1, Abs.. 9 StGB, § 334 StGB, Art 2 § 1 IntBestG, Art 2 § 4 IntBestG

    Der BGH bestätigte, dass das im Zuge einer Bestechung gemäß § 334 StGB gezahlte Bestechungsgeld eine Vortat im Sinne des Geldwäschetatbestandes ist. Wer derartige Gelder annimmt, kann sich wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB strafbar machen.

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  • BGH 2. Strafsenat, Urt. v. 29.08.2008, Az.: 2 StR 587/07
    Die Einrichtung verdeckter Kassen kann als Untreue strafbar sein; Bestechung ausländischer Amtsträger; Bestechung im internationalen geschäftlichen Verkehr.

    Normen: Art 2 § 1 Nr 2 Buchst a IntBestG, § 266 Abs. 1 StGB, § 299 Abs. 2 StGB vom 13.11.1998, § 334 StGB, IntBestÜbk

    In diesem wegweisenden Urteil hat der BGH die Einrichtung schwarzer Kassen strafrechtlich gewürdigt. Hierbei bewertet er schon die Einrichtung solcher Kassen als Untreue zu Lasten des Unternehmens. Überdies verweist der BGH in seiner Entscheidung auf das Urteil zur CDU-Parteispendenaffäre (BGH, Urt. v. 18.10.2006 - 2 StR 499/05) und überträgt die hierin aufgestellten Prinzipien auf das Wirtschaftsleben

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  • BFH 7. Senat, Beschluss v. 14.7.2008, Az.: VII B 92/08
    Pflicht zur Weiterleitung von Erkenntnissen der Finanzbehörde an die Strafverfolgungsbehörde ohne eigene strafrechtliche Prüfung; Rechtswidrige Zuwendung von Vorteilen; "Verdacht" i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG; Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    Normen: § 30 AO, § 393 AO, § 4 Abs. 5 Nr 10 S 2 EStG 1990 vom 11.10.1995, § 78 StGB, § 78a StGB, § 78c StGB, § 299 StGB, § 150 StPO, § 152 StPO, § 170 StPO, § 203 StPO, Art 2 Abs. 1 GG, Art 20 Abs. 3 GG, § 4 Abs. 5 Nr. 10 S 3 EStG 1997 vom 24.03.1999

    Der BFH bekräftigt, dass die Mitteilungspflichten der Finanzbehörden im Rahmen des § 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 2 EStG gegenüber der Staatsanwaltschaft geringsten Anforderungen unterliegen und keinen bestimmten strafrechtlichen Verdachtsgrad voraussetzen. Ausreichend sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die den Schluss auf das Vorliegen einer Straftat zulassen. Erlangen die Finanzbehörden insoweit Kenntnisse, müssen sie die Tatsachen der Staatsanwaltschaft mitteilen. Sie müssen nicht prüfen, ob zugunsten des Steuerpflichtigen strafrechtliche Verfahrenshindernisse bzw. Verwertungsverbote vorliegen.

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  • BGH 1. Strafsenat, Urt. v. 14.10.2008, Az.: 1 StR 260/08
    Voraussetzungen einer Unrechtsvereinbarung bei Vorteilsgewährung.

    Normen: § 333 Abs 1 StGB

    Der BGH hat den korruptionsstrafrechtlichen Rahmen des Sponsorings präzisiert. Demnach fällt der tatrichterlichen Beweiswürdigung der Indizien zum Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung und damit der einhergehenden Verknüpfung zwischen Vorteil und Dienstausübung entscheidende Bedeutung zu. Das Merkmal der Unrechtsvereinbarung hat nach derzeitiger Auslegung des BGH kaum trennscharfe Konturen, was zu Beweisschwierigkeiten führen kann und dem Tatrichter einen beträchtlichen Entscheidungsspielraum einräumt.

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