§ 54 TKG wiederholt die bereits in § 52 Abs. 1 TKG enthaltene Verpflichtung der BNetzA, den Frequenzplan zu erstellen. Mit diesem Frequenzplan teilt die BNetzA über die Rahmenfestlegungen der Frequenzzuweisung hinaus die Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen und hierauf bezogene konkrete Nutzungsbestimmungen auf und trifft weitergehende Festlegungen. Der aktuelle Frequenzplan ist am 4. 12. 2019 in Kraft getreten.
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