Regelungen zur Zulässigkeit von Auskunftsdiensten enthält Art. 12 Abs. 1 Datenschutz- RL. Die Verfügbarkeit eines öffentlich zugänglichen Auskunftsdienstes ist gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b) Universaldienst-RL eine Universaldienstleistung. Art. 12 Abs. 1 Datenschutz-RL is hierbei recht kursorisch geregelt, so dass den Mitgliedstaaten ein weiter Umsetzungsspielraum eingeräumt wurde. Es spricht daher vieles dafür, dass § 105 TKG durch die DS-GVO nur insoweit überlagert wird als er sich auch an Verantwortliche richtet, die das Öffentlichkeitsmerkmal der Datenschutz-RL nicht erfüllen oder bei denen der Verantwortliche lediglich an der Erbringung der Telekommunikationsdienste mitwirkt. Die Verdrängungswirkung der DS-GVO gilt allerdings nur im Hinblick auf die Daten natürlicher Personen. Im Hinblick auf „personenbezogene“ Daten juristischer Personen bleibt § 99 TKG weiterhin vollständig anwendbar, soweit diese dem Fernmeldegeheimnis unterliegen (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 2 TKG).
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