Art. 12 Abs. 1 der Genehmigungs-RL gestattet den Mitgliedstaaten, von Unternehmen, die auf Grundlage einer Allgemeingenehmigung oder eines Nutzungsrechts tätig werden, Verwaltungsabgaben zu erheben, die der Deckung der hierdurch entstehenden Kosten dienen. Art. 13 Genehmigungs-RL berechtigt die Mitgliedstaaten, für die Zuteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf öffentlichem oder privatem Besitz Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Von dieser Möglichkeit wird durch § 142 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TKG Gebrauch gemacht. Den Mitgliedstaaten ist es verwehrt, darüber hinaus andere Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen zu erheben.
Seiten 2089 - 2100
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.