§ 22 regelt die Rechtsfolgen eines konkurrierenden Angebots. Das in Abs. 3 vorgesehene Rücktrittsrecht soll eine „versteigerungsähnliche“ Situation schaffen, die den Wertpapierinhabern der Zielgesellschaft tatsächlich die Möglichkeit gibt, sich für das günstigste Angebot zu entscheiden. Um gleiche Rahmenbedingungen für konkurrierende öffentliche Angebote herzustellen, sieht Abs. 2 einen Gleichlauf der Annahmefristen vor. Problematisch hieran ist, dass – jedenfalls theoretisch – durch fortlaufende konkurrierende Angebote die Annahmefrist erheblich in die Länge gezogen werden kann. Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist bisher gering geblieben, weil seit Inkrafttreten des WpÜG nur wenige Fälle konkurrierender Angebote eingetreten sind.
Grundsätzlich gilt für konkurrierende Angebote, dass auf sie sämtliche Regelungen des Gesetzes Anwendung finden: Das bedeutet, dass konkurrierende Angebote die gleichen Bedingungen wie das ursprüngliche Angebot erfüllen müssen, insbesondere hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens, des Inhalts der Angebotsunterlage und ihrer Veröffentlichung. Hierbei sind die Nrn. 9 und 11 des § 2 WpÜG-Angebotsverordnung zu beachten, wonach in der Angebotsunterlage auf die Fristverlängerung des § 22 Abs. 2 und das Rücktrittsrecht nach Abs. 3 hingewiesen werden muss.
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