Die Vorschrift enthält gesetzliche Regelungen von Modalitäten des Abschlusses und der Vorlage von Zugangsvereinbarungen, die nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben von den nationalen Regulierungsbehörden zu regeln gewesen wären: Abs. 1 setzt einen Teilaspekt der Verhandlungspflicht des Art. 12 Abs. 1 lit. b) Zugangs-RL um und statuiert eine Bedingung „in Bezug auf […] Rechtzeitigkeit“ der Zugangsgewährung (Art. 12 Abs. 1 Zugangs-RL a. E.). Abs. 2 legt fest, „in welcher Form“ Zugangsvereinbarungen abzuschließen sind und setzt damit die Ermächtigung des Art. 9 Abs. 3 Zugangs- RL um.
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