Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 und 4 Zugangs-RL, wonach die nationale Regulierungsbehörde insbesondere von Betreibern mit Gleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen kann. § 23 Abs. 7 TKG setzt den durch die Änderungsrichtlinie 2009/140/EG neu hinzugefügten Art. 9 Abs. 4 Zugangs-RL um, der das Auswahlermessen der Regulierungsbehörde in Bezug auf die Auferlegung von Transparenzverpflichtungen einschränkt, sofern sie einem regulierten Betreiber Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt hat. In diesem Fall hat die BNetzA sicherzustellen, dass der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anhang II der Zugangs-RL benannten Komponenten umfasst. § 23 Abs. 1 Satz 1 TKG gilt nach wie vor nur für Zugangsleistungen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht. Diese Vorgabe findet sich nicht in der gemeinschaftsrechtlichen Grundlage der Vorschrift (Art. 9 Abs. 2 Zugangs-RL) und wurde von der Kommission bereits 2005 als Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht kritisiert. Eine Begründung für diese Einschränkung ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Sie dient letztlich der Entlastung der BNetzA sowie des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, da nicht für jede Zugangsleistung ein solches Angebot erstellt und überprüft werden muss.
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