Nach Art. 13 Zugangs-RL müssen die nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit haben, Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Preiskontrolle und Kostenrechnung aufzuerlegen. Art. 13 Zugangs-RL schreibt damit vor, dass die nationalen Regulierungsbehörden Entgelte von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für Vorleistungen einer behördlichen Kontrolle unterstellen können. Daneben lassen sich aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 Zugangs-RL auch Vorgaben hinsichtlich des materiellen Maßstabs für die Vorleistungsentgelte entnehmen: Die nationalen Regulierungsbehörden müssen über die Möglichkeit verfügen, die Entgeltkontrolle der Zugangsentgelte von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht am Maßstab der Kosten, genauer effizienter Kosten, zu orientieren. Art. 13 Zugangs-RL trifft aber keine abschließende Regelung dahingehend, dass Genehmigungen nur auf dem Maßstab effizienter Kosten erteilt werden dürfen, sondern ist anderen Kostenmaßstäben gegenüber offen. Er lässt auch eine Auferlegung von Verpflichtungen zur kostenorientierten Preisgestaltung unterhalb der tatsächlich entstehenden Kosten zu. Dagegen enthält das Unionsrecht keine Regelungen zur verfahrensrechtlichen Ausgestaltung und belässt den Mitgliedstaaten insofern einen Umsetzungsspielraum, der sowohl das in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG vorgesehene Einzelgenehmigungsverfahren als auch das in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG geregelte Price-Cap-Verfahren zulässt. Art. 13 Zugangs-RL wurde ohne grundlegende Änderungen in Art. 74 Kodex übernommen.
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