§ 40 räumt der BaFin Ermittlungsbefugnisse ein, die sie zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben nach dem WpÜG benötigt. Die BaFin könnte auch Informationen verwerten, die aufgrund der Erfüllung von Pflichten nach WpHG, KWG oder VAG vorliegen. Die Befugnisse wurden mit dem ÜR-UG angemessen erweitert. Die BaFin kann nunmehr von den jeweils Betroffenen Auskunftserteilung, Kopienüberlassung, Unterlagenvorlage und Folgeleisten hinsichtlich der Ladung und Vernehmung sowie Zutritt zu Geschäftsräumen verlangen. Weiter gehende Befugnisse enthält das WpÜG nicht. § 40 gilt primär für die Ermittlung für Zwecke des Verwaltungsverfahrens, nicht jedoch für Bußgeldsachen. Insoweit sind die Vorschriften nach dem OWiG und nach der StPO, soweit darauf verwiesen wird, anwendbar.
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