Mit § 47 Abs. 1, 2 und 4 TKG wird Art. 25 Abs. 2 der Universaldienst-RL umgesetzt. Mit § 47 Abs. 3 TKG wird eine Lücke der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben geschlossen, denn weder Art. 34 der Universaldienst-RL noch Art. 20 der Rahmen-RL (entspricht § 133 TKG) betrifft Streitigkeiten zwischen einem Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbietet, und einem Unternehmen, das zwar keine elektronischen Kommunikationsnetze oder -dienste anbietet, aber Universaldienstleistungen i. S. d. Universaldienst-RL. Da Auskunfts- und Teilnehmerverzeichnisse gem. Art. 5 Universaldienst-RL und § 78 Abs. 2 Nr. 2 und 3 TKG Universaldienstleistungen darstellen, war der Lückenschluss geboten.
Seiten 891 - 896
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
