§ 48 regelt die Statthaftigkeit bzw. Zulässigkeit der gerichtlichen Beschwerde gegen Verfügungen – auch in der Form von Versagungen oder Unterlassungen – der BaFin und erklärt das OLG Frankfurt am Main für zuständig. Das Beschwerdeverfahren wurde dem GWB entnommen, da nach Auffassung des Gesetzgebers Wertpapiererwerbs- und Übernahmeverfahren eine Sachnähe zu Verfahren im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle aufweisen. Allerdings wurde das gerichtliche Verfahren nach dem WpÜG auch an das gerichtliche Verfahren in Vergabesachen angelehnt, insbesondere im Hinblick auf die fehlende Revisionsmöglichkeit gegen Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main (Rn. 56). Zu Kostenfragen vgl. § 56 Rn. 33 ff. Lücken der §§ 48 ff. können durch eine entsprechende Anwendung anderer prozessualer Vorschriften aus der ZPO und dem GVG (siehe § 58), aber auch aus der in § 58 nicht genannten VwGO, ausgefüllt werden.
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