Hier gilt das zu § 66a TKG Gesagte entsprechend.
Um zu erreichen, dass die verbraucherschützenden Regelungen nicht umgangen werden, ist im Gesetz erstmals ein ausdrückliches Umgehungsverbot aufgenommen. Hierdurch kann erreicht werden, dass die bestehenden Regelungen nicht ständig den sich neu ergebenden Missbrauchsszenarien und neuen technischen Gegebenheiten angepasst werden müssen. Der Gesetzgeber musste nicht bei der Verwendung von Rufnummern alle denkbaren Missbrauchsfälle mit detaillierten Normen erfassen, sondern durfte im Grundsatz ein gesetzliches Umgehungsverbot zur Schließung von Lücken im Telekommunikationsgesetz schaffen. Ausweislich der Begründung erfolgt diese Regelung zur Klarstellung und aus Verbraucherschutzgesichtspunkten. Dies bedeutet, dass hierdurch insbesondere die gesamten Regelungsmechanismen der §§ 66a–l TKG auch bei Umgehungen zur Anwendung kommen können. Die Vorschriften der §§ 66a–l TKG sind damit zwingendes Recht. Der Gesetzgeber hält ausweislich der amtlichen Begründung vor dem Hintergrund der vielfältigen Missbrauchsmöglichkeiten, die immer neue Varianten und Ausgestaltungen hervorbringen, diese für zwingend notwendig.
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