Die Vorschrift, die Einnahmen aus Mitnutzungen privilegiert, wurde im Zuge der Umsetzung der KostensenkungsRL neu in das TKG eingeführt. Die Regelung hat keine unmittelbare Entsprechung in der Richtlinie, sondern kommt lediglich der Empfehlung aus Erwägungsgrund 16 Satz 3 KostensenkungsRL nach. Nach diesem Erwägungsgrund bleibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht die Gewährung des Zugangs zu Infrastrukturen durch Versorgungsunternehmen attraktiver zu gestalten, indem die Einnahmen aus jener Dienstleistung von der Berechnungsgrundlage für die Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeiten ausgenommen werden.
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