§ 77g TKG wurde im Zuge der Umsetzung der Kostensenkungs-RL neu in das TKG eingeführt und regelt in Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 Kostensenkungs-RL die Gründe für eine Ablehnung von Mitnutzungsanträgen nach § 77d Abs. 1 TKG. Die Umsetzung geht über die Richtlinie insoweit hinaus, als der Katalog der Ablehnungsgründe nach § 77d Abs. 2 TKG abschließend ist. Art. 3 Abs. 3 Kostensenkungs-RL zählt dagegen lediglich beispielhaft Zugangsverweigerungsgründe auf und stellt im Übrigen auf das Vorliegen eines „zumutbaren“ Antrags (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Kostensenkungs-RL) sowie das Vorliegen von objektiven, transparenten und verhältnismäßigen Kriterien für die Zugangsverweigerung ab (Art. 3 Abs. 3 Satz 1, 1. HS Kostensenkungs-RL).
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