§ 92 TKG regelte, dass Diensteanbieter personenbezogene Daten an ausländische nicht öffentliche Stellen nach Maßgabe des BDSG nur übermitteln dürfen, soweit es für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, für die Erstellung oder Versendung von Rechnungen oder für die Missbrauchsbekämpfung erforderlich ist.
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