Die Vorschrift geht auf Art. 6 Abs. 2 Datenschutz-RL zurück.
Ähnlich wie § 96 TKG enthält § 97 TKG aber eine überschießende Umsetzung der Datenschutz-RL, so dass die Vorschrift seit dem 25. 05. 2018 teilweise von der DS-GVO verdrängt wird. Auch soweit § 97 TKG jedoch nicht über den Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 Datenschutz-RL hinausgeht, ist wieder zu beachten, dass die Datenschutz-RL nach ihrem Art. 3 nur für die „Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Gemeinschaft“ gilt. Soweit sich § 97 TKG auch an Diensteanbieter richtet, die das Öffentlichkeitsmerkmal der Datenschutz-RL nicht erfüllen oder bei denen der Diensteanbieter lediglich an der Erbringung der Telekommunikationsdienste mitwirkt, wird § 97 TKG ebenfalls von der DS-GVO verdrängt. Die Verdrängungswirkung der DS-GVO gilt allerdings nur im Hinblick auf die Daten natürlicher Personen. Im Hinblick auf „personenbezogene“ Daten juristischer Personen bleibt § 97 TKG weiterhin vollständig anwendbar, soweit diese dem Fernmeldegeheimnis unterliegen (vgl. § 91 Abs. 1 S. 2 TKG).
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