Die Vorschrift geht auf Art. 9 und Art. 10 lit. b) Datenschutz-RL zurück. Im Gegensatz zu Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-RL enthält § 98 TKG keine weitergehenden Vorgaben an die Aufklärungspflichten des Diensteanbieters zur Verarbeitung von Standortdaten. Dies ist jedoch unbedenklich, da sich bereits aus allgemeinen nationalen datenschutzrechtlichen Prinzipien ergibt, dass die Wirksamkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung von einer umfassenden vorherigen Information über Art und Umfang der Daten sowie Art und Weise von deren Verarbeitung abhängt.
Seiten 1526 - 1536
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
