Zur Jahreswende 2014 / 2015 wurde der Gesetzgeber aktiv, was insbesondere das Instrumentarium des Selbstanzeige anbelangt, aber auch andere Vorschriften, die im Zusammenhang mit der Hinterziehung von Kapitalerträgen stehen, wurden geändert, so die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 6 AO. Insofern wurde das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 22. 12. 2014 (BGBl I 2014, S. 2415) erlassen.
Diese Änderungen waren bereits im Koalitionsvertrag der CDU / CSU mit der SPD nach der Bundestagswahl im Jahr 2013 wie folgt verankert: „Wir werden weiterhin entschlossen gegen Steuerhinterziehung vorgehen. Wir werden im Lichte des ausstehenden Berichts der Finanzministerkonferenz (FMK) die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige weiterentwickeln, sofern hierfür Handlungsbedarf aufgezeigt wird. Ein Ansatzpunkt wäre, die Wirkung der Selbstanzeige künftig von den vollständigen Angaben zu den steuerrechtlich unverjährten Zeiträumen (zehn Jahre) abhängig zu machen. Der Steuerpflichtige müsste dann, um Straffreiheit für die letzten fünf Jahre zu erlangen, auch für die weiter zurückliegenden fünf Jahre alle Angaben berichtigen, ergänzen oder nachholen. Zudem wollen wir künftig eine Anlaufhemmung bei bestimmten Auslandssachverhalten hinsichtlich der Festsetzungsverjährung einführen, wenn diese nicht korrekt erklärt werden. Werden steuerrelevante Auslandssachverhalte erst Jahre später bekannt, kann so die Besteuerung noch durchgeführt werden“. Dabei sei aber nicht unerwähnt, dass bereits vor dem Abschluss des Koalitionsvertrages ein entsprechender Entwurf des Abschlussberichts der Finanzministerkonferenz vorlag, so dass dieser den Inhalt des Koalitionsvertrages insoweit geprägt haben dürfte. Daraus ergibt sich, dass der Koalitionsvertrag schon sehr präzise die gesetzgeberischen Ziele formuliert hatte und zur Gesetzesauslegung mit herangezogen werden kann.
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