– Anschaffungskosten dienen als Bewertungsgrundlage für fremdbezogene Vermögensgegenstände.
– Vermögensgegenstände, die nicht fremdbezogen, sondern vom Unternehmen selbst erstellt wurden, werden mit den Herstellungskosten bewertet.
– Hinsichtlich der Herstellungskosten erfolgt eine Anhebung der handelsrechtlichen Wertuntergrenze, die zu einer Anpassung des handelsrechtlichen an den steuerrechtlichen Herstellungskostenbegriff führt.
– Unternehmen haben das Wahlrecht zur Aktivierung selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände. Dieses Wahlrecht soll die Vergleichbarkeit eines nach handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellten Jahresabschlusses mit einem IFRS-Abschluss erhöhen und bei Abschlüssen innovativer Startup-Unternehmen zu einer Erhöhung der Aussagekraft des Abschlusses und zur Verbesserung des bilanziellen Eigenkapitals führen; der bilanzpolitische Spielraum wird erweitert. Die aktivierungsfähigen Herstellungskosten für derartige immaterielle Vermögensgegenstände werden im HGB geregelt.
Seiten 58 - 70
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
