– Anschaffungskosten dienen als Bewertungsgrundlage für fremdbezogene Vermögensgegenstände.
– Vermögensgegenstände, die nicht fremdbezogen, sondern vom Unternehmen selbst erstellt wurden, werden mit den Herstellungskosten bewertet.
– Hinsichtlich der Herstellungskosten erfolgt eine Anhebung der handelsrechtlichen Wertuntergrenze, die zu einer Anpassung des handelsrechtlichen an den steuerrechtlichen Herstellungskostenbegriff führt.
– Unternehmen haben das Wahlrecht zur Aktivierung selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände. Dieses Wahlrecht soll die Vergleichbarkeit eines nach handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellten Jahresabschlusses mit einem IFRS-Abschluss erhöhen und bei Abschlüssen innovativer Startup-Unternehmen zu einer Erhöhung der Aussagekraft des Abschlusses und zur Verbesserung des bilanziellen Eigenkapitals führen; der bilanzpolitische Spielraum wird erweitert. Die aktivierungsfähigen Herstellungskosten für derartige immaterielle Vermögensgegenstände werden im HGB geregelt.
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