Ziel der EU-Übernahmerichtlinie (Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote) ist es, die übernahmerechtlichen Regelungen der Mitgliedsstaaten zu vereinheitlichen und mögliche Wettbewerbsnachteile innerhalb der EU zu vermeiden. Insbesondere soll auch verhindert werden, dass Unternehmen sich einen Standort dort suchen, wo sie am besten vor feindlichen Übernahmen geschützt sind. Als Teil der Übernahmerichtlinie wurden börsennotierte Kapitalgesellschaften verpflichtet, übernahmespezifische Angaben im Lagebericht aufzunehmen.
Die Transformation von Art. 10 Übernahmerichtlinie erfolgte in Deutschland durch das ÜbernRUmsG. Mit diesem Gesetz wurde jeweils ein neuer Abs. 4 in § 289 HGB und § 315 HGB eingefügt, wonach im Lagebericht zahlreiche Angaben zur Kapitalstruktur und zu möglichen Übernahmehindernissen aufzunehmen sind. Zweck der Veränderung ist es, dass potenzielle Bieter sich vor Abgabe eines Angebots ein umfassendes Bild über die Zielgesellschaft und ihre Struktur sowie über etwaige Übernahmehindernisse machen können.
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