Art. 20 a der EU-ProspV ist durch die delegierte Verordnung 862/2012 neu in die EU-ProspV eingeführt worden. Die Regelung betrifft die Aufnahme von spezifischen Informationen in den Prospekt in dem Fall, dass die Emittenten oder sonst Prospektverantwortliche i. S. v. § 5 Abs. 4 Satz 1 WpPG Finanzintermediären die Zustimmung zum Vertrieb der im Prospekt angebotenen Wertpapiere erteilen möchten. Dies ist auf europäischer Ebene in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-ProspRL geregelt, in Deutschland umgesetzt in § 3 Abs. 3 WpPG.
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