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Dokument Ausfuhrungsbestimmungen zum Ertragsteuerinformationsbericht nach §§ 342 ff. HGB

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Ausfuhrungsbestimmungen zum Ertragsteuerinformationsbericht nach §§ 342 ff. HGB
Eine kritische Würdigung

  • Prof. Dr. Stefan Müller
  • Dr. Jens Reinke

Mit dem Ertragsteuerinformationsbericht verlangt der deutsche Gesetzgeber auf der Basis europäischer Vorgaben ein öffentliches Country-by-Country-Reporting für Steuerzahlungen bestimmter Unternehmen für nach dem 21.6.2024 beginnende Geschäftsjahre. Am 29.11.2024 hat die EU-Kommission einen Durchführungsrechtsakt dazu veröffentlicht, der jedoch erst für am oder nach dem 1.1.2025 beginnende Geschäftsjahre zu beachten ist. Die Berichterstattung über steuerliche Aspekte soll eine fundierte öffentliche Diskussion ermöglichen und ergänzt damit auch die nichtfinanzielle Berichterstattung bzw. künftig den Nachhaltigkeitsbericht nach der noch in deutsches Recht umzusetzenden Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Weder dort noch in den konkretisierenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS) wird die Steuerthematik explizit aufgegriffen. Nach § 171 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat explizit auch den Ertragsteuerinformationsbericht zu prüfen und bekommt so auch Aufgaben im Bereich der Überwachung der Besteuerung des Unternehmens zugewiesen. Im Beitrag werden die Vorgaben kommentierend dargestellt und die Möglichkeit der Zielerreichung diskutiert.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7792.2025.01.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7792
Ausgabe / Jahr: 1 / 2025
Veröffentlicht: 2025-01-31

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