Mit dem Rundschreiben konkretisiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Aufgaben und Pflichten der Depotbanken nach dem Investmentgesetz (InvG).
Die Regelungen zur Depotbank in den §§ 20 ff. InvG beinhalten zum Teil auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe oder machen keine genauen Vorgaben, wie bestimmte Kontrollfunktionen durch die Depotbank wahrgenommen werden sollen. Mit ihrem Rundschreiben will die BaFin nun die Unsicherheiten beseitigen, mit denen sich die Branche bei der Auslegung der §§ 20 ff. InvG bislang konfrontiert sah.
Im Rundschreiben enthalten sind zum Beispiel detaillierte Vorgaben zum Inhalt und zum Zeitpunkt der Prüfung durch die Depotbank in Bezug auf solche Geschäfte, die der Zustimmung der Depotbank bedürfen oder auf andere Weise durch die Depotbank zu kontrollieren sind. In diesem Zusammenhang gibt das Rundschreiben detaillierte Modelle zur Anlagegrenzprüfung vor. Schließlich regelt das Rundschreiben, welche Punkte im Depotbankvertrag zu regeln sind und wieweit die Depotbank Tätigkeiten auf andere Unternehmen auslagern oder Tätigkeiten der Kapitalanlagegesellschaften einlagern darf.
Die BaFin macht im Rundschreiben auch darauf aufmerksam, dass die Pflichten der Depotbank im Investmentdreieck derzeit auf der Ebene der Europäischen Union (EU) diskutiert werden. Es sei nicht auszuschließen, dass die EU-Kommission bereits in naher Zukunft andere Anforderungen an die Depotbanken stellt als derzeit in diesem Rundschreiben vorgesehen. Für diesen Fall kündigt sie eine Anpassung des Rundschreibens an die europäischen Vorgaben an.
Für die Umsetzung der neuen Anforderungen hat die BaFin eine Übergangsfrist von zwölf Monaten nach Veröffentlichung vorgesehen.
Weitere Informationen und Inhalt des Rundschreibens: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
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