Wirksamkeit einer aufgrund heimlicher Videoüberwachung am Arbeitsplatz ausgesprochenen Tat- und Verdachtskündigung
Norm: § 626 BGB, § 1 KSchG
Im
Rahmen einer heimlichen Videoüberwachung erlangte Zufallsfunde können
Beweisverwertungsverboten wegen eines Eingriffs in das allgemeine
Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) des Betroffenen unterliegen.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen
Bild als Ausformungen des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes werden
durch § 6b BDSG und/oder § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG konkretisiert. Ungeachtet
welche dieser Normen Anwendung findet, kann bei Eingriffen in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht das Interesse an der Verwertung der
Videoaufnahmen nur dann überwiegen, wenn über das schlichte
Beweisinteresse hinausgehende Aspekte gegen einen zumindest räumlich und
funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern hinzutreten. Das
Interesse, sich ein Beweismittel zu sichern, reicht für sich allein
nicht aus. Erforderlich ist vielmehr (i) der konkrete Verdacht einer
strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des
Arbeitgebers und (ii) das ergebnislose Ausschöpfen weniger
einschneidender Mittel zur Aufklärung des Verdachts. Außerdem ist
erforderlich, dass (iii) die verdeckte Videoüberwachung das praktisch
einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht
unverhältnismäßig ist.
Zur Rechtsprechung
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