Während kapitalmarktorientierte Gesellschaften ihren Konzernabschluss gemäß § 315a HGB zwingend nach den Vorschriften der International Financial Reporting Standards (IFRS) aufzustellen haben, besteht für nicht kapitalmarktorientierte Konzerne unverändert die Möglichkeit, an den lieb gewonnenen Rechnungslegungsgrundsätzen des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) festzuhalten und ihren Konzernabschluss nach eben diesen Vorschriften aufzustellen und offen zu legen. Dennoch wählen mehr und mehr Unternehmen den bereits auf den ersten Blick mühsamen Weg, ihren Konzernabschluss freiwillig nach den komplexen und umfangreichen Vorschriften der IFRS aufzustellen.
Der Grund für diese „Freiwilligkeit“ kann einerseits darin liegen, dass internationale Kreditgeber sich nicht mit den international gerade im angelsächsischen Bereich exotisch anmutenden Bilanzierungsregeln des HGB (auch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz hat hier nichts verändert) befassen wollen, sondern auf ein mehr oder weniger weltweit einheitliches Rechenwerk nach IFRS vertrauen. Häufig sind auch bei internationalen Ausschreibungen zur Privatisierung ehemaliger Staatsunternehmen von allen Bewerbern vergleichbare Finanzinformationen einzureichen; und hier bietet sich der Konzernabschluss nach IFRS als kleinster gemeinsamer Nenner an.
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