BGH 2. Strafsenat, Urt. v. 7. September 2011, Az.: 2 StR 600/10
Nichtabführen von Prämien als Untreue durch Unterlassen
Norm: § 266 StGB
Übernimmt ein Versicherungsvermittler auf Dauer die Aufgabe, für eine Versicherung Prämien einzuziehen, leitet er diese aber nicht an die Versicherung weiter, begeht er Untreue durch Unterlassen im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB. Die Tathandlung besteht jeweils in dem Nichtabführen der Prämienüberschüsse zum Abrechnungszeitpunkt.
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