Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB, die nach § 316 Abs. 1 HGB einer Pflichtprüfung unterliegen, nimmt der Abschlussprüfer neben verschiedener interner Aufgaben insbesondere im Bereich externer Corporate Governance eine bedeutende Rolle ein. Der Öffentlichkeit wird durch den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers die Verlässlichkeit des Jahresabschlusses im Sinne des § 322 HGB kommuniziert. Damit gilt der Abschlussprüfer als „Garant der Rechnungslegung“ gegenüber externen Adressaten und stützt somit die Investitionsentscheidung der Anleger. Auf diese Weise erfüllt er eine Korrektur-, eine Präventiv- und eine Vertrauensfunktion als Individualschutz der Aktionäre und dient zudem dem Funktionenschutz zur Sicherung des funktionierenden Kapitalmarkts.
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