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DRSC-Kritik an DCGK-Änderungen zur Vorstandsvergütung

Zu den von der Regierungskommission DCGK mit Schreiben vom 05. Februar 2013 mitgeteilten Änderungsvorschlägen hat das DRSC am 15. März 2013 Stellung genommen und dabei insbesondere die Vorstandsvergütung adressiert.

So werden in Bezug auf Ziff. 4.2.3 Absatz 2 bei der Forderung, „betragsmäßige Höchstgrenzen“ für variable Vergütungsbestandteile festzusetzen, Probleme gesehen. Diese treten in dem Fall der Gewährung einer bestimmten Anzahl von Aktien (oder Wertsteigerungsrechten) als Vergütung auf, die erst nach einer gewissen Haltedauer veräußert werden dürfen. Der Geldwert der Zusage könne theoretisch begrenzt werden, der Wert der Aktien im Zeitpunkt der Übertragung stehe dagegen erst nach Ablauf der mehrjährigen Warte- bzw. Sperrfrist fest. Dieser hänge von der weiteren Entwicklung des Aktienkurses ab. Eine vom Kodex empfohlene betragsmäßige Höchstgrenze könnte sich aus diesen Gründen auf die Zielerreichung beziehen, die Grundlage für die Zusage der variablen – insbesondere aktienbasierten – Vergütung bildet, nicht aber auf den Wert, den die Aktien bei Übertragung nach Ablauf einer Warte- bzw. Sperrfrist tatsächlich haben. Es kann, so das Anliegen des DRSC, der Fall eintreten, dass zum Zeitpunkt der erstmalig möglichen Veräußerung der Aktien deren Gesamtwert über der festgelegten Höchstgrenze liegt. Hier sei eine Präzisierung notwendig, wie mit dem die Höchstgrenze übersteigenden Betrag umgegangen werden soll.

Weiterhin wendet sich das DRSC gegen die Verwendung des Begriffs „Versorgungsniveau“ in Ziff. 4.2.3 Abs. 3 und gegen Begriffsbildungen zur variablen Vergütung in Ziff. 4.2.5 Absatz 3 (vgl. im Einzelnen www.drsc.de). Zudem nimmt das DRSC zur Anwendung von Mustertabellen Stellung und moniert Unklarheiten.

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern

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