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Nachgefragt bei: Jürgen R. Müller und Christian Fischer  
14.09.2018

Fischer: „Unternehmensverantwortlichen sind die steuerlichen Risiken nicht bekannt”

ESV-Redaktion COMPLIANCEdigital
Jürgen R. Müller und Christian Fischer, Autoren des Buches Tax Compliance (Foto: privat)
Mit Jürgen R. Müller und Christian Fischer sprach die ESV-Redaktion über die Implementierung eines Tax Compliance-Management-Systems, steuerliches Fehlverhalten und die Folgen von Non-Compliance.
Fortsetzung des Interviews. Den ersten Teil lesen Sie hier auf ESV.info.

In Ihrem Buch Tax Compliance widmen Sie ein ganzes Kapitel der Notwendigkeit zur Einrichtung eines Tax CMS. Worauf ist bei der Implementierung im Unternehmen zu achten?

Christian Fischer: Die Notwendigkeit zur Implementierung eines Tax CMS ergibt sich aus den in diesem Kapitel dargestellten steuerlichen und strafrechtlichen Haftungsrisiken für das Unternehmen und die Unternehmensleitung. Die Praxis zeigt, dass den Unternehmensverantwortlichen die steuerlichen Risiken nicht bekannt sind. Vielfach wird auch die bußgeldrechtliche Haftung des Unternehmens nach § 30 OWiG ignoriert.

Neben der Erläuterung dieser steuerlichen Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken war es uns wichtig darzustellen, dass Tax Compliance zu einer Wertschöpfung führt.

Was kann man falsch machen?

Jürgen R. Müller: Es gibt eine Vielzahl an steuerlichen Erklärungs- und Offenbarungspflichten, die in den Steuergesetzen normiert sind. Der Verstoß gegen diese steuerrechtlichen Offenbarungspflichten sind Fehler, die zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bis hin zu einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO führen können. Die maßgeblichen Pflichten haben wir einem Kapitel dargestellt. Mit Hilfe eines Tax CMS gilt es zu vermeiden, dass man gegen die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten verstößt. Häufig kommt es zur Verletzung der Aufbewahrungspflicht u.a. von sog. steuerlichen Grundaufzeichnungen. Die enorme Bedeutung einer korrekten Rechnung nach § 14 UStG ist vielfach der Unternehmensführung nicht bewusst. Die Fehleranfälligkeit ist hier wegen des Umfanges der gesetzlichen Anforderungen an die Ausstellung einer Rechnung groß.

Welches steuerliche Fehlverhalten beobachten Sie am häufigsten in Ihrer täglichen Arbeit?

Jürgen R. Müller: Die Fehlerquellen sind davon abhängig, ob man Geschäfte mit international agierenden Geschäftspartnern abwickelt. Hier ist darauf zu achten, dass am angegebenen Sitz der Gesellschaft auch tatsächlich ein Verwaltungssitz gegeben ist, um eine Einbindung in Geschäfte mit Scheinfirmen oder Domizilgesellschaften zu vermeiden. Daneben bergen die Dokumentationspflichten der internationalen Verrechnungspreise einen großen Grad an Fehlern.

Die Fehlerquellen sind auch abhängig von der Branche, in dem das Unternehmen tätig ist. Regelmäßig sind Unternehmen u.a. der Baubranche, des Security Bereichs, der Gastronomie, des Glückspiels Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen.

Muss denn immer böse Absicht hinter einem Steuervergehen stecken oder kann auch einfach nur Unkenntnis dazu beitragen? Immerhin ist das deutsche Steuersystem sehr kompliziert, hartnäckig hält sich das Gerücht, dass das deutsche Steuerrecht den Großteil der weltweiten Steuerliteratur ausmacht.

Jürgen R. Müller: Auch wenn die Steuer objektiv verkürzt wurde, sagt das noch nichts darüber aus, ob dies mit Vorsatz oder nur fahrlässig geschah. Die Verletzung der steuerlichen Pflichten ist vielfach auf die Kompliziertheit des deutschen Steuerrechts zurückzuführen. Wenn ein Steuerpflichtiger diese Komplexität nicht durchdringt, darf man dem Unternehmer keine böse Absicht unterstellen. Will ein Unternehmer seinen Willen bekunden, den steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß zu folgen, ist es sinnvoll, ein Tax CMS einzurichten und dauerhaft zu pflegen.

Und wenn ich ein Versäumnis festgestellt habe, was empfehlen Sie zu tun?

Jürgen R. Müller: Es ist immer sorgfältig abzuwägen, welche Handlungsmöglichkeiten oder gar Pflichten für das Unternehmen selbst und weitere an dem Sachverhalt Beteiligte bestehen. Liegen die Fehler in der Sphäre des Steuerpflichtigen und erkennt dieser vor Eintritt der Festsetzungsverjährung, dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so besteht grundsätzlich eine Verpflichtung, die Steuererklärung zu berichtigen oder zu vervollständigen. Für den Fall einer vorsätzlichen Steuerverkürzung ist ggf. zur Erstattung einer Selbstanzeige zu raten.

In erster Linie ist zu empfehlen, ein Tax CMS zu implementieren. Nur ein funktionierendes Tax CMS trägt dazu bei, steuerliche Fehler im Vorfeld zu vermeiden, so dass man erst gar nicht in die Situation gerät, die Steuererklärung für das Unternehmen zu berichtigen.

Welche Sanktionen drohen: Was sind die Folgen von Non-Compliance?

Jürgen R. Müller: Zu den schwerwiegendsten Folgen der Non-Compliance gehören zunächst die strafrechtliche Sanktionierung wegen Steuerhinterziehung für die Mitglieder der Geschäftsleitung - Vorstand, Aufsichtsrat, Geschäftsführer - als auch der Mitarbeiter insbesondere der Steuerabteilung. Diese sind zu unterscheiden von den Ordnungsmaßnahmen gegen das Unternehmen, also der bußgeldrechtlichen Haftung des Unternehmens nach § 30 OWiG.

Steuerhinterziehung führt häufig zu Durchsuchungsmaßnahmen in den Geschäftsräumen, die man nicht abwenden kann, aber auch zur Abschöpfung des Vermögensvorteils durch die Einziehung von Taterträgen. Daneben droht den Verantwortlichen im Unternehmen die Haftungsinanspruchnahme für die Steuerschulden, wenn das Unternehmen die Steuernachzahlung nicht leisten kann.

Den ersten Teil des Interviews lesen Sie hier auf ESV.info.

Über die Autoren

Rechtsanwalt Jürgen R. Müller ist Steuerstrafverteidiger und blickt als Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht auf eine langjährige Erfahrung auf den Gebieten Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht in Frankfurt a.M. und Mainz zurück. Er berät Unternehmen bei der Implementierung und der Weiterentwicklung eines Tax CMS. Daneben begleitet er unternehmensinterne und behördliche Ermittlungen. Rechtsanwalt Jürgen R. Müller verfügt über eine ausgewiesene Expertise zur Umsatzsteuer sowie zum Internationalen Steuerrecht.

Rechtsanwalt Christian Fischer ist als Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht Ansprechpartner für Unternehmen und begutachtet steuerliche Fragestellungen im Steuerstrafverfahren und verteidigt die Organe der Unternehmen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung. Er berät als Fachanwalt für Steuerrecht im nationalen und internationalen Steuerrecht, begleitet Betriebsprüfungen und führt steuerliche Einspruchs- und Klageverfahren vor den Finanzgerichten und beim BFH. Als Fachanwalt für Strafrecht verteidigt er in sog. Umfangverfahren im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht. Ebenfalls steht er Unternehmen zur Seite, wenn es um die Abwendung einer Verbandsgeldbuße geht.

Tax Compliance

Autoren: Jürgen R. Müller, Christian Fischer

Im Umfeld verschärfter Straferwartung bei Steuerhinterziehung und allgemein erhöhter Sensibilität für legale Steuergestaltung ist die sorgfältige Beachtung steuerlicher Verpflichtungen für Unternehmen essenziell. Wie ein wirksames Tax Compliance-Management-System (Tax CMS) zur Einhaltung steuerlicher Regelungen beiträgt und wie steuerliches Fehlverhalten schneller erkannt und effektiv beseitigt werden kann, beschreiben Jürgen R. Müller und Christian Fischer.

Das Handbuch bietet einen detaillierten Überblick über die sieben Grundelemente eines Tax CMS sowie dessen Implementierung und Prüfung nach dem IDW PS 980.

Ein perfektes Handbuch, um steuerliche und steuerstrafrechtliche Risiken aufzudecken.


(ESV/ps)
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