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Dokument Gebührenabrechnung des Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren nach dem RVG sowie Gebühren von Gericht und Verwaltung

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Gebührenabrechnung des Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren nach dem RVG sowie Gebühren von Gericht und Verwaltung

  • Matthias H. Gehm

Gemäß § 45 StBVV sind die Vorschriften des RVG auf Steuerberater, die im Steuerstraf- bzw. Steuerordnungswidrigkeitenverfahren tätig werden, entsprechend anwendbar. Insofern braucht daher hier nur ein Kurzüberblick zum RVG gegeben zu werden. Sofern nur ein Rat oder Auskunft in steuerstrafrechtlichen Fragen erfolgt, soll der Rechtsanwalt bzw. Steuerberater eine Gebührenvereinbarung schließen (vgl. § 34 RVG), ansonsten gilt für Steuerberater § 21 StBVV. Auch im strafrechtlichen Mandat sind Beratungen im Rahmen der Beratungshilfe möglich. Die Gebühr beträgt hierbei nach Nr. 2501 VV-RVG 35 €. Der Bereich der Beratungshilfe soll auch nicht allein deshalb verlassen sein, weil der Rechtsanwalt Einsicht in Strafakten nimmt, so dass nicht ohne Weiteres dies bereits die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV-RVG auslöst 3142 . Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist am 1. 8. 2013 – Art. 50 – in Kraft getreten. § 60 Abs. 1 RVG regelt insofern die Frage, ob Alt- oder Neurecht für die Gebührenabrechnung Anwendung findet. Ausschlaggebend ist sowohl für das Strafwie das Bußgeldverfahren, wann der Mandant dem Verteidiger den unbedingten Auftrag für die Verteidigung gegeben hat, dabei sind jedoch die Regelungen des § 17 Nr. 10 lit. a, 10 lit. b und Nr. 11 RVG hinsichtlich der Verfahrensabschnitte zu beachten, so dass je nach Verfahrensabschnitt zu prüfen ist, ob Neu- oder Altrecht Anwendung findet (vgl. unter Punkt 11.1.1). Für Pflichtverteidiger gilt, dass für sie altes Recht zur Anwendung kommt, wenn ihre Bestellung vor dem 1. 8. 2013 erfolgte, dies gilt jedoch wiederum nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt. Wird ein Pflichtverteidiger z. B. am 1. 7. 2013 für das erstinstanzliche Verfahren bestellt, so richten sich seine Gebühren nach altem Recht. Legt er sodann am 3. 12. 2013 Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein, berechnen sich für das Berufungsverfahren seine Gebühren nach neuem Recht. Bei einem Wechsel des Verteidigers können die hierdurch ausgelösten höheren Gebühren aufgrund der Gebührenanhebung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nicht von der Staatskasse ersetzt verlangt werden, wenn beim vorhergehenden Verteidiger noch die niedrigeren Gebühren Anwendung gefunden hätten. Etwas anderes gilt nur, wenn der Rechtsanwaltswechsel notwendig gewesen ist.

Seiten 469 - 478

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