Der Untersuchungsleiter steht bei sämtlichen Untersuchungshandlungen in der Verantwortung, die Grenzen des rechtlich Zulässigen nicht zu überschreiten. Er befindet sich von Beginn der Untersuchung an in einem rechtlichen Spannungsfeld: Dem definierten Aufklärungsinteresse des Unternehmens stehen teilweise die individuellen Interessen einzelner Arbeitnehmer entgegen. Arbeitsrechtliche Mitbestimmungsregeln und datenschutzrechtliche Vorgaben sind zu beachten. Soll aufgeklärt werden, ob ein Mitarbeiter sich hat bestechen lassen, möchte der Ermittler eine sehr genaue Auskunft, ob und welche Vergünstigungen er für einen Auftrag erhalten hat. Der Arbeitnehmer fürchtet hingegen vielleicht ein Strafverfahren und möchte deshalb gar keine Angaben machen. Es besteht eine Interessenkollision zwischen arbeitsrechtlicher Aussagepflicht und dem fehlenden Zwang zur Aussage im Strafverfahren. Der Ermittler liest die gesamte, auf dem Firmenserver gespeicherte E-Mailkorrespondenz des Mitarbeiters. Dieser beschwert sich, weil private E-Mails in seinem Postfach seien, die den Ermittler nichts angingen.
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