Gegenstand eines Unternehmenskaufvertrages können die einzelnen materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände (Assets) oder aber die Anteile an einer Kapital- oder Personengesellschaft (Shares) sein. Dementsprechend wird vom Asset bzw. Share Deal gesprochen. Beim Asset Deal ist nicht das Unternehmen als Ganzes, sondern nur jeder einzelne Vermögensgegenstand nach der im Zivilrecht dafür vorgeschriebenen Form übertragbar. Der Asset Deal erfordert daher eine genaue Beschreibung der zu übertragenden einzelnen materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände. Es besteht die Gefahr, dass nicht alle Vermögensgegenstände erfasst werden. Nicht erfasste Vermögenswerte bleiben beim Veräußerer zurück, was zum Verlust von Steuervergünstigungen führen kann, wenn es sich um wesentliche Betriebsgrundlagen handelt. Der Asset Deal gilt daher als abwicklungstechnisch schwierig und umständlich (siehe hierzu auch den Beitrag in Kap. II von Weitbrecht Ziff. 2.1).
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