Abfindungsanspruch
Der Abfindungsanspruch des aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Ausgeschiedenen richtet sich umfassend gegen die Gesellschaft. Für einen von dem Abfindungsanspruch zu trennenden Ausgleichsanspruch gegen die in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter ist kein Raum. Die verbleibenden übrigen Gesellschafter haften entsprechend § 128 HGB für diese Verbindlichkeit (Abfindungsanspruch) persönlich.
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