Die Pflicht zur Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses ergibt sich für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union aus der EU-Verordnung 1606/2002 (vgl. auch Kapitel 1). Daneben besteht für nicht kapitalmarktorientierte deutsche Mutterunternehmen das Wahlrecht, einen befreienden Konzernabschluss nach IFRS zu erstellen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Regelungen zur befreienden Erstellung eines IFRS-Konzernabschlusses in § 315a HGB kodifiziert. Somit wird die Aufstellungspflicht für einen Konzernabschluss nach internationalen Vorgaben nicht von Seiten des IASB geregelt, sondern durch den nationalen Gesetzgeber. Die Vorschriften des IAS 27.9-11, die die Aufstellungspflicht im Sinne des IASB regeln, sind demnach für deutsche Unternehmen nicht anzuwenden. Die Art der Erstellung des IFRS-Konzernabschlusses, d.h. die anzuwenden - den Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften sowie die Konsolidierungsmethodik, erfolgt hingegen nach den Vorgaben des internationalen Standardsetters.
Die folgende Abbildung 30.1 zeigt den grundlegenden Prozess der Erstellung eines Konzernabschlusses. Die einzelnen Schritte dieses Prozesses werden in den folgenden Kapiteln detailliert vorgestellt und erläutert.
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