Die primäre Pflicht zur Insolvenzantragsstellung liegt beim Geschäftsführer (§ 15a Abs. 1 InsO, § 64 Abs. 1 GmbHG a.F.). § 15a Abs. 3 InsO i.d.F. MoMiG geht über die bisherigen Regeln hinaus, als nunmehr auch die Gesellschafter kraft ihrer Ersatzzuständigkeit bei Führungslosigkeit der juristischen Person im Falle von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft antragsberechtigt (§ 15 Abs. 1 InsO n.F.) und zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet sind.
Seiten 109 - 125
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.