Wird in einem Unternehmen eine Software eingeführt, so verfügt der Betriebsrat über das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn es sich bei dieser Software um die Einführung einer technischen Einrichtung handelt, die eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle ermöglicht. Ebenso hat der Betriebsrat sein Wächteramt im Sinne des § 80 BetrVG auszuüben und im Rahmen dessen auch für die Einhaltung der DSGVO und der sonstigen Datenschutzgesetze zu sorgen. Ein allgemeines Mitbestimmungs- oder Beratungsrecht in Fragen des Datenschutzes, das über die Beteiligungsrechte des § 80 BetrVG hinausgeht, existiert jedoch nicht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2023.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-04-28 |
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