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Korruption im Gesundheitswesen

Wann dürfen Vertragsärzte für eine Beratungsleistung im Krankenhaus eine Vergütung erhalten? Ist es ihnen erlaubt, dass ein Pharmahersteller die Reisekosten zu einer wissenschaftlichen Tagung finanziert? Die neue Broschüre „Richtig kooperieren“ der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) informiert Ärzte über zulässige und unzulässige Formen der Zusammenarbeit und erläutert, welche Folgen bei falschem Verhalten drohen.

„Zusammenarbeit im Gesundheitswesen ist wichtig und gewünscht. Sei es zwischen Ärzten und Krankenhäusern, Apothekern oder der Pharmaindustrie. Korruption hingegen muss bestraft werden. Grenzen aufzeigen, informieren und Transparenz schaffen wollen wir mit der neuen Broschüre ,Richtig kooperieren´“, so der Vorstandsvorsitzende der KBV, Dr. Andreas Köhler.

Es gibt für Ärzte sowohl im Berufsrecht als auch im Sozialrecht klare Regeln, welche Zusammenarbeit zulässig und welche unzulässig ist. Die Broschüre listet praxisnahe Beispiele zu den Themenbereichen Zusammenarbeit von Vertragsärzten, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, Sponsoring durch die Industrie sowie Kooperationen zwischen Krankenhaus und Vertragsarzt auf. Sie soll als Orientierungshilfe im Arbeitsalltag dienen und gibt einen Überblick wichtiger Paragraphen des Berufs- und Sozialrechts.

Ärzte haben keinen Freibrief für Korruption

Die KBV hat die Broschüre auch erarbeitet, um zu zeigen, dass es bereits zahlreiche Anti-Korruptions-Vorschriften für Ärzte gibt. Laut Köhler sei ein neuer Straftatbestand für Vertragsärzte, wie ihn die Politik erwägt, unnötig - der aktuelle Rechtsrahmen reiche aus. Ärzte hätten auch keinen Freibrief für Korruption, wie eine öffentliche Diskussion im Sommer 2012 vermuten ließ.

Anlass war ein Urteil des Bundesgerichtshofes: Da Vertragsärzte keine Amtsträger oder Beauftragten der gesetzlichen Krankenkassen sind, besteht bei ihnen kein Straftatbestand der Bestechlichkeit im Amt, wenn sie von der Pharmaindustrie Geschenke als Gegenleistung für die Verordnung von Medikamenten annehmen. Das ändert aber nichts daran, dass die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten sowohl im Berufsrecht als auch im Sozialrecht geregelt ist und Verstöße entsprechend geahndet werden. Die Publikation erläutert, welche Folgen bei einem falschen Verhalten drohen: Sie reichen von einer Verwarnung über den Entzug der Zulassung bis hin zu einer Freiheitsstrafe.

Weitere Informationen und Download der Broschüre: KBV

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